Informationen für Ärzte
Informationen für Ärzte
Die Notwendigkeit einer stationären Hospizversorgung liegt vor, wenn ambulante und stationäre Versorgungsmöglichkeiten, auch unter Einbeziehung eines Ambulanten Palliativdienstes, nicht mehr ausreichend sind, um eine adäquate palliativmedizinische- und pflegerische Versorgung zu gewährleisten.
Diese Notwendigkeit muss ärztlicherseits bestätigt werden. Hierfür nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Die ärztliche Versorgung im Hospiz erfolgt über den Ambulanten Palliativdienst Bremen. Demzufolge benötigen wir eine Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) – Formular 63. Der Verordnungszeitraum beträgt 28 Tage ab Aufnahme. Sie können den Verordnungszeitraum offen lassen, wir tragen ihn bei Aufnahme im Hospiz ein.
Verordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) – Formular 63
Zudem benötigen wir einen aktuellen Medikamentenplan und einen ärztlichen Bericht (z.B. letzter Krankenhausbericht).
Bitte faxen Sie uns alle Unterlagen an folgende Faxnummer: 0421-38 02 441
Die SAPV-Verordnung benötigen wir im Original (erste Seite bitte vorab per Fax).